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Corona und die Test´s zum Virusnachweis – u.a. PCR-Test

Nachdem das Thema der Corona-Infektionen durch die Medien nach wie vor dauerhaft im öffentlichen Bewusstsein verankert wird, soll nachstehend auf einen wichtigen Aspekt eingegangen wer-den, nämlich wie man überhaupt feststellen kann, ob ein Mensch an Covid-19 erkrankt ist.

Maskenpflicht?

Es gibt weder ein Gesetz noch eine Verordnung zum zwangs(er)tragen einer solchen Maske!

Die „Corona-Auflagen“ haben für ca. 80 Millionen Bürger keine Rechtsgrundlage. Denn der Personenkreis gem. § 28 (1) IfSG ist klar zur restlichen Bevölkerung abgegrenzt. Da diese Grenzen jedoch massiv überschritten werden resp. die gesamte Bevölkerung vom Geltungsbereich des § 28 (1) IfSG erfasst wird, liegt insbesondere ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.


Oder mit anderen Worten: Wenn Personen die Kriterien des § 28 (1) resp. die des § 2 Ziff. 4-7 IfSG erfüllen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider), haben diese Personen insb. die Maßnahmen gem. 29 – 31 IfSG zu dulden. – Gesunde Personen (ca. 80 Millionen Menschen) sind hiervon nicht betroffen.


Es gilt das gesetzliche Kriterium des Feststellungserfordernisses gem. § 28 (1) IfSG. – Normadressaten der Maßnahmen insb. i.S.d. §§ 29 – 31 IfSG sind ausschließlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider deren Status als solche zweifelsfrei festgestellt resp. dokumentiert wurde. Das ist bei ca. 80 Millionen Menschen bin nicht der Fall.


Es gibt KEINE Verordnung oder gar eine Gesetzesgrundlage für eine angebliche Maskenpflicht! Nach wie vor handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Ministerpräsident Armin Laschet zu der nicht vorhandenen gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer Maske ab dem 27.04.2020: „Wir brauchen möglichst ähnliche „Regelungen“ zum Schutz der Gesundheit in allen deutschen Ländern.“ es gibt also gar keine Verordnung geschweige denn ein Gesetz, nur eine „dringende Bitte“!


Weder das sog. Hausrecht eines z.B. Supermarktes noch eine Nutzungsverweigerung des Öffentlichen Nahverkehrs darf eine Maulkorbpflicht (Mundschutz-Pflicht) erzwingen! Die Verweigerung zum Betreten/Benutzen bei nicht Tragen einer Atemschutzmaske ist gesetzlich nicht zu rechtfertigen!

„Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis“ (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.) Dies kann im Übrigen vor jedem Verwaltungsgericht erfolgreich durchgesetzt werden!

31.03.2020 Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Corona-Beschränkungen:

„Kontaktverbot“ kann nur eine Empfehlung sein – kein Verbot!

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